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Aktuell-Archiv

November 2005:

Weiterentwicklung des Vertragsarztrechts 2006

In einem noch internen Arbeitsentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts“ (Stand: 08.08.2005) plant der Gesetzgeber, eine dem reformierten Berufsrecht folgende Liberalisierung des Zulassungsrechts, möglicherweise bereits zum 1.4.06. Geregelt werden könnte hiernach unter anderem:

  • die Zulässigkeit überörtlicher Gemeinschaftspraxen als vertragsärztliche Abrechnungseinheit innerhalb eines Planungsbereichs (allerdings ohne Honorarzuschläge für die Gemeinschaftspraxis nach dem EBM 2000plus),
  • die erweiterte Zulässigkeit einer vertragsärztlichen Zweigpraxis innerhalb eines Planungsbereichs,
  • die planungsbereichsübergreifende Mitversorgung unterversorgter Gebiete durch überörtliche vertragsärztliche Berufsausübungsgemeinschaften,
  • die Befugnis zur Anstellung fachgleich zugelassener Vertragsärzte,
  • die Erleichterung der steuerprivilegierten Praxisabgabe ab 55 Jahren mit Wechsel des ehemaligen Inhabers ins Anstellungsverhältnis mit dem Übernehmer,
  • die Aufhebung des Verbots für Vertragsärzte, gleichzeitig als angestellter Arzt im Krankenhaus zu arbeiten vice versa (relevant u.a. für MVZ).

Das weitere Schicksal des Entwurfs in dem avisierten Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten. Ich werde an dieser Stelle hierüber berichten.

Oktober 2005:

Rechtsprechung des BSG/BVerfG zum Rechtsschutz niedergelassener Vertragsärzte gegen Ermächtigungen

Ein Vertragsarzt, der im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbietet, muss Ermächtigungen für Krankenhausärzte derselben Fachrichtung und Qualifizierung anfechten können, wenn diese seine Erwerbsmöglichkeiten einschränken. Ermächtigungen, die nicht durch das Ziel der Sicherstellung der Versorgung gerechtfertigt sind, verletzen den betroffenen Vertragsarzt in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. (BSG, Urteil vom 28.9.05 - B 6 KA 70/04/6 - im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 17.8.04 - 1 BvR 378/00 -).

In seinem wegweisenden Beschluss vom 17.8.04 (1 BvR 378/00) hatte das Bundesverfassungsgericht die Rechte niedergelassener Vertragsärzte gegenüber einschlägig konkurrierenden Ermächtigungen von Krankenhausärzten gestärkt und den Vertragsärzten das Recht zur Drittanfechtung von Ermächtigungsentscheidungen der Zulassungsgremien eingeräumt. Die Ermächtigung eines Krankenhausarztes derselben Fachrichtung und Qualifizierung, so das BVerfG, greife in die Berufsausübungsfreiheit eines Vertragsarztes ein, „der in demselben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbietet, indem sie dessen Erwerbsmöglichkeiten über das dem Vertragsarztrecht immanente Maß einschränkt“.
Das BVerfG hatte damit einer langjährigen Rechtsprechung des BSG ein Ende bereitet, die eine Grundrechtsbetroffenheit niedergelassener Vertragsärzte durch Ermächtigungen grundsätzlich ausschloss und ein Anfechtungsrecht der Vertragsärzte auf seltene Fälle der Willkür und schwerer Rechtsfehler beschränkte.
Das Bundessozialgericht hat sich in dem betroffenen Fall nunmehr dem BVerfG angeschlossen und die Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das zuständige Sozialgericht zurückverwiesen. Ob dies allerdings dem Kläger, einem von fünf Konkurrenzermächtigungen betroffenen Radiologen, noch helfen wird, kann bezweifelt werden. Denn ausweislich der Begründung der Entscheidung des BSG musste der Kläger - wohl infolge des langjährigen Rechtsstreits bis zur Anerkennung seines Rechtsschutzbedürfnisses - zwischenzeitlich Insolvenz anmelden.

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