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Aktuell-Archiv

8. Dezember 2009:

Defensiver Konkurrenzschutz im Vertragsarztrecht
unter Berücksichtigung von § 116b SGB V

Am 8.12.2009 hat Rechtsanwalt Holger Barth vor der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Freiburger Anwaltverein einen Vortrag gehalten zum Thema "Defensiver Konkurrentenrechtsschutz im Vertragsarztrecht unter besonderer Berücksichtigung von § 116b SGB V". Die zugehörigen Folien informieren in kasuistischer Form über die Entwicklung der Rechtsprechung mit dem Versuch, die Grundlinien der Argumentation von BVerfG und BSG in ihren Unterschieden herauszuarbeiten. Sie können über folgenden Link als PDF abgerufen werden:

Folien zum Vortrag vom 8.12.2009

Fragen hierzu können Sie gerne an den Verfasser richten. 

29. Oktober 2009:

BSG: Vertragsärzte sind nicht berechtigt, die Genehmigung einer Filiale (Zweigpraxis) anzufechten! 

Das BSG hat mit Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - entschieden, dass ein Vertragsarzt, auch wenn er im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen erbringt, nicht berechtigt ist, die Erteilung der Genehmigung für eine Zweigpraxis anzufechten. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen, die der 6. Senat des BSG - anknüpfend an die Entscheidung des BVerfG vom 17.8.2004 (1 BvR 378/00) - in seinen Urteilen zum Drittrechtsschutz niedergelassener Vertragsärzte vom 7.2.2007 (B 6 KA 8/06 R - Dialysegenehmigung), vom 17.10.2007 (B 6 KA 42/06 R - Ermächtigung) und vom 17.6.2009 (B 6 KA 25/08 R und B 6 KA 38/08 R - Sonderbedarfszulassung) entwickelt hat.

Denn die Genehmigung einer Zweigpraxis gemäß § 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Ärzte-ZV begründe, so der 6. Senat in seinem Terminbericht Nr. 57/09 vom 29.10.2009, für den begünstigten Arzt keinen Status, sondern erweitere in tatsächlicher Hinsicht lediglich seine Behandlungs- und Abrechnungsmöglichkeiten. Auch sei die dem begünstigten Arzt gewährte Berechtigung, einen zweiten Standort zu unterhalten, nicht nachrangig gegenüber dem Status der an diesem Ort bereits tätigen Ärzte, denn eine Bedarfsprüfung wie bei Ermächtigungen und Sonderbedarfzulassungen finde insoweit nicht statt. Der Gesetzgeber des VÄndG habe die Versorgung der Versicherten verbessern ("optimieren") und die Möglichkeit des Betriebs von Zweigpraxen im Unterschied zum früher geltenden Recht nicht auf Fälle der Behebung von Versorgungsengpässen beschränken wollen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es für die Genehmigung einer Zweigpraxis, wenn das bestehende Leistungsangebot zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer - unter Umständen auch in quantitativer - Hinsicht erweitert wird. Die KÄV werde allerdings gerade in einem überversorgten Planungsbereich im Rahmen des ihr bei Entscheidungen nach § 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Ärzte-ZV zustehenden Beurteilungsspielraums die Versorgungssituation an dem "weiteren" Ort nicht außer Betracht lassen dürfen. Ob die angefochtene Genehmigung den Anforderungen des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV genügt, hat das BSG wegen des Fehlens einer Anfechtungsberechtigung der hiergegen klagenden Gemeinschaftspraxis nicht geprüft.

Die Entscheidung des BSG erscheint - vorbehaltlich einer eingehenden Würdigung der noch nicht vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe - konsequent und die zugrunde liegende Auslegung des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV vertretbar. Auch dürfte die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG - anders als bei der Genehmigung von Krankenhausspezialambulanzen nach § 116b SGB V (siehe hierzu SG Dresden, Beschluss vom 29.9.2009 - 11 KA 114/09 ER) - die Anfechtungsberechtigung konkurrierender Vertragsärzte hinsichtlich der Genehmigung von Zweigpraxen nicht gebieten. Denn grundrechtsrelevante Konkurrenzverwerfungen sind wohl noch nicht festzustellen, wenn lediglich der systemimmanente Wettbewerbsdruck zwischen den niedergelassenen Vertragsärzten etwas verschärft wird, ohne dass hierdurch der prinzipielle gesetzliche Vorrang bereits Zugelassener gegenüber auf den Markt drängenden (externen) Konkurrenten aufgehoben oder auch nur berührt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.4.2009 - 1 BvR 3405/08, GesR 2009, 376 f.). Vielmehr konkurrieren die niedergelassenen Vertragsärzte hier auch insofern gleichrangig miteinander, als die Möglichkeit einer Filialbildung jedem von ihnen offen steht.

Eine unter dem Aspekt der Berufsfreiheit nach Rechtsschutz verlangende Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse steht nach dem zitierten Beschluss des BVerfG vom 23.4.2009 dann in Frage, "wenn den bereits zum Markt zugelassenen Konkurrenten ein gesetzlicher Vorrang gegenüber auf den Markt drängenden Konkurrenten eingeräumt ist." Nur wenn dieser das System prägende Vorrang durch die rechtswidrige (weil bedarfswidrige) Zulassung externer Konkurrenten gleichsam gestört wird, schützt Art. 12 Abs. 1 GG den zugelassenen Arzt ausnahmsweise vor Konkurrenz mit der Folge, dass er zur Anfechtung des störenden Zulassungsakts (wie Ermächtigung oder Sonderbedarfszulassung) berechtigt ist. Dies muss wegen der gleichheitsrechtlichen Dimension der Berufsfreiheit allerdings auch dann gelten, wenn der Gesetzgeber selbst systemwidrig in den ambulanten vertragsärztlichen Markt eingreift und dort Konkurrenten - entgegen den ansonsten von ihm nicht geänderten strikten Bedarfs- und Vorrangsregeln nebst Vergütungsgrenzen - hinsichtlich Marktzutritt und erzielbarer Vergütung einseitig und ungleich bevorzugt. Dies wiederum trifft (insoweit verkennend Wenner, GesR 2009, 505, 509) auf die Zulassung von Krankenhausambulanzen nach § 116b SGB V zu, nicht aber auf die eher vorsichtige interne Deregulierung des Vertragsarztmarktes, wie sie der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Filialbildung durch Zweigpraxen eingeleitet hat.

In dem zu einem Fall der Krankenhausplanung ergangenen Beschluss vom 23.4.2009 unterscheidet das BVerfG übrigens den (zur Erklärung in Bezug genommenen) grundsätzlichen Vorrang zugelassener Leistungserbringer auf dem ambulanten vertragsärztlichen Markt, dem schon bei der Entscheidung über die Zulassung (oder Ermächtigung) das Prinzip der Bedarfsdeckung zugrunde liegt, feinsinnig und scharf von dem System der Zulassung der Krankenhäuser zur stationären Behandlung mit Aufnahme in den Krankenhausplan der Länder. Diesem System sei auch eine vorübergehende Bedarfsüberdeckung immanent; geprüft werde im Rahmen der Planaufnahme nur ein "fiktiver Bedarf", damit neue Bewerber überhaupt eine Chance auf Zulassung erhielten. Weiterhin stehe dann im Falle der Bedarfs(über)deckung infolge der Aufnahme des Neubewerbers die Rechtsstellung des zugelassenen Plankrankenhauses prinzipiell wieder zur Disposition, weshalb ein Vorrang bereits zugelassener Krankenhäuser gegenüber Neubewerbern und damit auch die Zulässigkeit einer auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützten rein defensive Konkurrentenklage hier nicht in Betracht komme.

Das Thema des defensiven Konkurrentenrechtsschutzes der Vertragsärzte bleibt vor diesem Hintergrund für weitere Entwicklungen offen.

29. September 2009:

Sozialgericht Dresden gewährt betroffenem Vertragsarzt einstweiligen Rechtsschutz und stoppt den Sofortvollzug der Ambulanzzulassung eines Krankenhauses nach § 116b SGB V! 

Mit hat das Sozialgericht Dresden antragsgemäß im Eilrechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage eines Vertragsarztes gegen einen Bescheid nach § 116b SGB V (Zulassung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung hinsichtlich spezieller Leistungen) wiederhergestellt, nachdem das Land Sachsen zuvor ohne Rücksicht auf die Gefährdung von dessen wirtschaftlicher Existenz durch die überlegene Konkurrenzposition des Krankenhauses die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheids angeordnet hatte. Gegenstand der Zulassung war die "Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen", insbesondere mit "gynäkologischen Tumoren".
 
Das Gericht bestätigt überzeugend, dass dem (sieben Kilometer entfernt vom Krankenhaus ansässigen) konkurrierenden Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt "Gynäkologische Onkologie", der die Bestimmung  nach § 116b SGB V auch in der Hauptsache gerichtlich angefochten hat, schon deshalb Drittrechtsschutz zuzubilligen sei, weil die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dies aufgrund der ungleichen Wettbewerbssituation zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern auf dem gesetzlich strikt regulierten Markt ambulanter Behandlung gebiete. Weiterhin habe der Gesetzgeber zugunsten der ambulanten Versorgung im Krankenhaus zwar auf eine Bedarfsprüfung im herkömmlichen Sinne verzichten, nicht jedoch auch die Interessen der niedergelassenen Vertragsärzte für belanglos erklären wollen. Die auch bei fehlender Unterversorgung mögliche Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Erbringung von hochspezialisierten Leistungen et cetera diene der Ergänzung der ambulanten Versorgung durch die niedergelassenen Vertragsärzte. Daher solle die "bestehende vertragsärztliche Versorgungslage auch mit der Bestimmung des Krankenhauses gewährleistet und weder beeinträchtigt noch gefährdet" werden. Vor diesem Hintergrund entpuppt sich die gesetzliche Pflicht zur "Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation", so das Gericht, als "Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen der bereits niedergelassenen Vertragsärzte, die in demselben räumlichen Bereich wie das nachsuchende Krankenhaus bereits jetzt eine Position am Markt der Leistungserbringer innehaben". In Betracht kämen zu deren Schutz neben der Versagung etwa auch räumliche Beschränkungen der Zulassung nach § 116b SGB V entsprechend den für Ermächtigungen geltenden Bestimmungen.

Dem so begründeteten Rücksichtnahmegebot hatte das Land Sachsen in seinem Bescheid gemäß § 116b SGB V nicht einmal im Ansatz Rechnung getragen. Das Gericht billigte daher der Klage des Antragstellers in der Hauptsache gute Erfolgsaussichten zu, der außerdem im vorliegenden Eilverfahren eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz schon durch die nur vorläufige Vollziehbarkeit der Ambulanzzulassung plausibel machen konnte.

Es würde hier den Rahmen sprengen, den noch nicht rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts im Detail zu kommentieren. Er schlägt einen wichtigen Pflock in die Diskussion zur Auslegung des § 116b SGB V ein und stimmt mit der von dem Verfasser seit langem hierzu vertretenen Ansicht überein (siehe etwa Aktuelle Mitteilungen, 14. April 2009). Wichtig ist jedenfalls noch der Hinweis, dass betroffene Vertragsärzte, die einer Zulassung nach § 116b SGB V entgegentreten möchten, hinsichtlich ihrer Konkurrenzsituation zur Krankenhausambulanz einerseits und der zu befürchtenden Auswirkungen der Zulassung auf ihre wirtschaftliche Lage andererseits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wie auch den Sozialgerichten möglichst substantiierte Angaben machen müssen.

Verfahrensvertreter in dem von Rechtsanwältin Maria Stockmar bearbeiteten Fall des Sozialgerichts Dresden sind Rechtsanwälte Vogt & Kollegen / Leipzig. 

Der Text der sehr umfangreichen Entscheidung wird in Kürze in der ZMGR (Zeitschrift für das gesamte Medizin- und Gesundheitsrecht) veröffentlicht werden.

19. Juni 2009:

Grundsatzurteil des BSG zum Konkurrentenrechtsschutz: Vertragsärzte sind berechtigt, Sonderbedarfszulassungen anzufechten! 

Mit Urteil vom 17.06.2009 (B 6 KA 25/08 R) hat das BSG erstmals bestätigt, dass ein Vertragsarzt, der im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen erbringt wie ein aufgrund qualitativen Sonderbedarfs (bei Subspezialisierung) gemäß § 24 Buchst. b) Bedarfsplanungsplanungs-Richtlinien-Ärzte neu zugelassener Kollege, berechtigt ist, den Zulassungsbescheid anzufechten. Die entgegenstehende Entscheidung des LSG Baden-Württemberg - L 5 KA 4514/07 - vom 04.06.2008 hat das BSG (zu Recht) aufgehoben. Die Konkurrenten sind beide Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie. Die neue Zulassung in derselben Stadt hätte dem (zumal kürzere Zeit zuvor erst selbst wegen Sonderbedarfs) zugelassenen Kläger erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen können. Das BSG überträgt in vorliegender Entscheidung seine Rechtsprechung zur Anfechtung von Ermächtigungen durch Vertragsärzte (siehe zuletzt BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R), die wiederum auf dem Weg weisenden Beschluss des BVerfG vom 17.08.2004 (1 BvR 378/00) beruht, auf die gesetzlich nachrangige Sonderbedarfszulassung. Hierzu nach Vorliegen der Gründe des Revisionsurteils mehr.

In einem weiteren Urteil vom 17.06.2009 (B 6 KA 38/08 R) bekräftigte das BSG den Grundsatz der Berechtigung der vorrangig zugelassenen Vertragsärzte zur Drittanfechtung (auch) einer Ausnahmezulassung aufgrund lokalen Sonderbedarfs gemäß § 24 Buchst. a) Bedarfsplanungsplanungs-Richtlinien-Ärzte, wies aber die Revision des niedergelassenen Vertragsarztes gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.08.2008 (L 11 KA 17/08) zurück, da er in seiner Klage eine reale Beeinträchtigung durch die von ihm befürchtete Konkurrenz nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hatte. Die räumliche Entfernung (6 km) vom Sitz des Wettbewerbers (in anderer Stadt) und die Tätigkeit in unterschiedlichen Schwerpunkten hatten dem klagenden Internisten wohl einen entsprechenden Vortrag erschwert.

Siehe zu den beiden Urteilen einstweilen auch die Terminvorschau und den Terminbericht des BSG Nr. 35/09, dort jeweils zu Fall 1 (B 6 KA 38/08 R) und Fall 2 (B 6 KA 25/08 R).

Die neue Linie des BSG zur defensiven Konkurrentenklage bewegt sich - ebenso wie die Diskussion zur Anfechtung von Ambulanzzulassungen nach § 116b SGB V - verfassungsrechtlich sicherlich auf einem "dünnen Grat zwischen dem durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Rechtsschutz im regulierten Markt einerseits und dem von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht vermittelten Schutz vor Konkurrenz andererseits" (siehe Düring, Ruth, Konkurrentenrechtsschutz im Vertragsarztrecht, in: Butzer, Hermann u. a., Hrsg., Organisation und Verfahren im sozialen Rechtsstaat, Festschrift für F. Schnapp, S. 389 ff., 399). Gegenüber privilegierten Krankenhausambulanzen dürfte konkurrierenden Vertragsärzten allerdings im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG eher noch ein gewichtigeres Rechtsschutzbedürfnis zuzubilligen sein als gegenüber den (wirtschaftlich) tendenziell gleichrangig konkurrierenden Anwärtern auf eine Ausnahmezulassung wegen Sonderbedarfs. Diesen wiederum halten die nun durchwegs zur Anfechtung der gesetzlich nachrangigen Sonderbedarfszulassung berechtigten Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und vertragsärztlichen Mitbewerber künftig gleichsam mit vereinten Kräften ein kleines Tor zum Eintritt in den regulierten Markt zu, das der Gesetzgeber für die Krankenhäuser mit § 116b SGB V gleichzeitig weit öffnen möchte.

Das Thema immerhin ist für weitere Entwicklungen erkennbar offen.


Aktuell-Archiv

März - April 2009 (§ 116b SGB V: Versorgungssituation und Rechtsschutz der Vertragsärzte / BSG zu den Kooperationsverträgen der Krankenhäuser mit Vertragsärzten / Anfechtung der Zulassung oder Ermächtigung wirkt nicht zurück)

Juni - September 2008 (Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen § 116b SGB V: Vertragsärzte müssen zunächst den Rechtsweg zu den Sozialgerichten beschreiten)

Februar 2008 (Teilausschreibung des Vertragsarztsitzes? – Neue Freiheiten im Vetragsarztrecht)

Januar 2008 (Praxisabgabe im gesperrten Planungsbereich – Kaufpreisdiktat nach Ausschreibung des Vertragsarztsitzes)

August - September 2007 (Regelung über die Zulassung von Krankenhausambulanzen auch in der Fassung des GKV-WSG verfassungswidrig / RA Holger Barth ist „Fachanwalt für Medizinrecht“)

März 2007 (Seminar „Neues Vertragsarztrecht und Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007 – Chancen und Risiken in der Praxis“ am 25.04.07)

Februar 2007 (Seminar „Neues Vertragsarztrecht und Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007 – Chancen und Risiken in der Praxis“ am 14.03.07)

Dezember 2006 (Seminar zum Thema "Neues Vertragsarztrecht ab 1.1.2007 für Ärzte und Zahnärzte")

Dezember 2005 - Februar 2006 (Gutachten: § 116b Abs. 2 SGB V ist verfassungswidrig, Arzthaftpflicht: Aufklärung über Behandlungsalternativen bei bloßem Verdacht auf Bösartigkeit eines Tumors)

Oktober - November 2005 (Rechtsprechung des BSG/BVerfG zum Rechtsschutz niedergelassener Vertragsärzte gegen Ermächtigungen, Weiterentwicklung des Vertragsarztrechts 2006)