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24. September 2008:

Verfassungsbeschwerden gegen § 116b Abs. 2 - 5 SGB V

BVerfG, Beschlüsse vom 31.7.2008  - 1 BvR 839/08 und 1 BvR 840/08 -

Bundesverfassungsgericht verweist betroffene Vertragsärzte auf den Rechtsweg zu den Sozialgerichten

Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen die Regelung zur Zulassung von Fachambulanzen der Krankenhäuser gerichteten Verfassungsbeschwerden der vertragsärztlich niedergelassenen Onkologen und Kinderkardiologen (siehe unten Aktuell, 20. Juni 2008) nicht zur Entscheidung angenommen, da sie seiner Ansicht nach unzulässig sind. Es fehlt hiernach, solange im Planungs- oder zumindest im Einzugsbereich der Praxis ein Zulassungsbescheid nicht ergangen ist und die hierauf basierende Krankenhauskonkurrenz entsprechend noch keine Wirkungen entfalten kann, an der unmittelbaren(!) Betroffenheit der Beschwerdeführer in ihren Grundrechten durch die angegriffene gesetzliche Regelung und an der grundsätzlich gebotenen Beschreitung des Rechtswegs vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts.

Die Zweite Kammer des Ersten Senats bestätigt in den ausführlich begründeten Beschlüssen vom 31.7.2008 den Rechtsweg gegen die Ambulanzzulassungen zu den Sozialgerichten (auch) für konkurrierende Vertragsärzte, hält sich jedoch zur Frage der Anfechtungsbefugnis wie auch der Begründetheit einer Drittanfechtung bedeckt. Das Gericht nimmt zwar die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten bzw. Grundrechten durch die - das Gesetz erst umsetzenden - Bescheide der Zulassungsbehörden zu Lasten konkurrierender Vertragsärzte ersichtlich sehr ernst. Hierüber sollen jedoch vorrangig die Sozialgerichte als Fachgerichte entscheiden, die am Ende des Beschlusstextes folgenden wichtigen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts hierzu erhalten:

"Den Fachgerichten obliegt indes vorrangig die Klärung, ob und in welchem Ausmaß ein Beschwerdeführer durch eine beanstandete Regelung oder Maßnahme in seinen Rechten betroffen ist und ob die Regelung mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 74, 69 <74>)."

Vertragsärzte müssen sich also, wenn sie durch Zulassungsbescheide nach § 116b SGB V konkret und mehr als nur unwesentlich belastet werden, in jedem Fall auf den Weg durch die Instanzen begeben, das heißt gegen solche Entscheidungen gegebenenfalls Widerspruch einlegen und nach Abschluss des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden das zuständige Sozialgericht anrufen. Versagt dieses den niedergelassenen Konkurrenten die Klagebefugnis oder die (materielle) Anfechtungsberechtigung, und wird diese Entscheidung auch in den weiteren Instanzen bestätigt, so besteht dann erneut die Möglichkeit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts.

Außerdem kommt eine erneute Verfassungsbeschwerde nicht nur nach Abschluss eines gegebenenfalls langjährigen sozialgerichtlichen Hauptverfahrens durch bis zu drei Instanzen, sondern auch bereits nach Durchlaufen des nur zweistufigen sozialgerichtlichen Eilverfahrens in Betracht, in welchem die konkurrierenden Krankenhäuser und Vertragsärzte mit den Zulassungsbehörden aller Voraussicht nach über die wichtige Frage der aufschiebenden Wirkung der Drittanfechtung oder sofortigen Vollziehung der Bescheide streiten werden.

Sollten die Sozialgerichte demgegenüber, was jetzt wahrscheinlicher geworden ist, den Vertragsärzten effektiven Rechtsschutz gegen die Bescheide nach § 116b SGB V gewähren, können die Ärzte auch in Bezug auf die Begründetheit einer Drittanfechtungsklage auf die Leitgedanken der Verfassungsbeschwerden und das vorangegangene Gutachten (Stand: August 2007) zur Neuregelung des § 116b SGB V inhaltlich zurückgreifen:

www.arztrechtplus.de/BNHO_116b_neu.pdf

Folgende Prognose darf meiner Ansicht nach in der Sache gewagt werden:

Entweder werden bereits die Sozialgerichte den Verwaltungsbehörden im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 116b Abs. 2 SGB V - Bestimmung unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation - eine Form der Bedarfsprüfung vorschreiben (so jetzt auch Pitschas, MedR 2008, 473, 479) und weitere Vorgaben beschränkender Art machen, um unverhältnismäßige und insbesondere auch ungleiche wirtschaftliche Belastungen der Vertragsärzte auf dem regulierten Gesundheitsmarkt zu vermeiden. Oder das erneut anzurufende Bundesverfassungsgericht wird entsprechende Maßgaben vorzeichnen, sofern es nicht die gesetzliche Regelung selbst für unvereinbar mit der Verfassung und gegebenenfalls auch nichtig erklärt. Sollte sich eine verfassungskonforme Auslegung des § 116b Abs. 2 SGB V als möglich erweisen, wäre eine Bestimmung des Krankenhauses zur ambulanten Behandlung, soweit dies zum Schutz betroffener Vertragsärzte notwendig ist, zu versagen oder - ähnlich wie bei der Ermächtigung nach § 116 SGB V - sachlich, räumlich und zeitlich zu beschränken.

In diesen Fällen kann auch auf der Basis von § 116b SGB V eine Kooperation zwischen spezialisierter Vertragsarztpraxis einerseits und Fachambulanz des Krankenhauses andererseits sinnvoll und wünschenswert sein. Derartige Projekte können und sollten aber in jedem Fall mithilfe der für die Ambulanzzulassung zuständigen Behörde verfahrensrechtlich so abgesichert werden, dass der Vertragarzt und das Krankenhaus auf gleicher Augenhöhe miteinander verhandeln und kooperieren.

Nähere Informationen können Sie gerne bei mir anfordern.

20. Juni 2008:

Verfassungsbeschwerden gegen § 116b Abs. 2 - 5 SGB V

Ende März 2008 haben bundesweit 13 Kinderkardiologen, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Kirchberg / Karlsruhe, und drei Internistische  Onkologen, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Holger Barth / Freiburg, unmittelbar gegen die Regelung zur Zulassung von Krankenhausambulanzen gemäß § 116b  Abs. 2 - 5 SGB V Verfassungsbeschwerde eingelegt. Siehe hierzu auch den erläuternden Beitrag der Verfahrensvertreter in Deutsches Ärzteblatt, Jg. 105, Heft 25, 20. Juni 2008, Seite A-1368 (PDF):

http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/pdf.asp?id=60579

Gerügt wird die Verletzung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zum Nachteil der von entsprechenden Anträgen der Krankenhäuser betroffenen Vertragsärzte.

Art. 12 Abs. 1 GG schützt zwar nicht vor Konkurrenz. Aber er schützt vor unfairer Konkurrenz, wenn ein regulierter Markt nur teilweise geöffnet wird. Insbesondere dürfen gesetzlich bislang wohlausgewogene Wettbewerbsverhältnisse nicht ohne triftigen Grund in einer Weise deformiert werden, dass nur ein privilegierter Teil der Leistungserbringer von erleichterten Marktbedingungen profitiert, während die in der Regulierung weiterhin verhafteten Marktteilnehmer gerade hierdurch gewichtige Konkurrenznachteile erleiden. Eben dies geschieht jedoch, wenn Krankenhäuser für Leistungen nach § 116b SGB V - jeweils anders als die mit ihnen konkurrierenden Vertragsärzte - ohne Rücksicht auf einen entsprechenden Versorgungsbedarf zur ambulanten Behandlung zugelassen werden und diese Leistungen unbegrenzt mit den Krankenkassen abrechnen dürfen (vgl. zu jenem Aspekt bereits BVerfG, Beschluss vom 17.8.04 – 1 BvR 378/00 – zur Ermächtigung von Krankenhausärzten gemäß § 116 SGB V).

In materieller Hinsicht gründen sich die Verfassungsbeschwerden unter anderem auf zwei Rechtsgutachten von Barth / Hänlein (2005) und Barth (2007) zur jeweiligen Regelung des § 116b Abs. 2 SGB V in der Fassung des GMG 2004 ("Vertragslösung") und des GKV-WSG 2007 ("Zulassungslösung"), die unter folgenden Links als PDF abgerufen werden können:

www.arztrechtplus.de/gutachten.pdf

www.arztrechtplus.de/BNHO_116b_neu.pdf

Trotz der Verfassungsbeschwerden ist jedem betroffenen Vertragsarzt dringend anzuraten, einen ihn belastenden Bestimmungsbescheid gemäß § 116b Abs. 2 SGB V nicht bestandskräftig werden zu lassen, sondern ihn mit dem geeigneten Rechtsbehelf anzufechten!

Diese Mitteilung als PDF herunterladen:

www.arztrechtplus.de/VB_116b-Information.pdf

Siehe auch den Bericht der Ärzte Zeitung (Julia Frisch) vom 28. April 2008:

http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/vertragsarztrecht/?sid=493207

Nähere Informationen können Sie gerne bei mir anfordern.


Aktuell-Archiv

Februar 2008 (Teilausschreibung des Vertragsarztsitzes? – Neue Freiheiten im Vetragsarztrecht)

Januar 2008 (Praxisabgabe im gesperrten Planungsbereich – Kaufpreisdiktat nach Ausschreibung des Vertragsarztsitzes)

August - September 2007 (Regelung über die Zulassung von Krankenhausambulanzen auch in der Fassung des GKV-WSG verfassungswidrig / RA Holger Barth ist „Fachanwalt für Medizinrecht“)

März 2007 (Seminar „Neues Vertragsarztrecht und Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007 – Chancen und Risiken in der Praxis“ am 25.04.07)

Februar 2007 (Seminar „Neues Vertragsarztrecht und Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007 – Chancen und Risiken in der Praxis“ am 14.03.07)

Dezember 2006 (Seminar zum Thema "Neues Vertragsarztrecht ab 1.1.2007 für Ärzte und Zahnärzte")

Dezember 2005 - Februar 2006 (Gutachten: § 116b Abs. 2 SGB V ist verfassungswidrig, Arzthaftpflicht: Aufklärung über Behandlungsalternativen bei bloßem Verdacht auf Bösartigkeit eines Tumors)

Oktober - November 2005 (Rechtsprechung des BSG/BVerfG zum Rechtsschutz niedergelassener Vertragsärzte gegen Ermächtigungen, Weiterentwicklung des Vertragsarztrechts 2006)