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Schwerpunktthema: Arztrecht / Medizinrecht


Gebiete und Schwerpunkte in den Bereichen Arztrecht / Plus:

Fachanwalt für Medizinrecht / Vertragsarztrecht / Kassenarztrecht

Vertragsarztrecht

Ein besonderer Schwerpunkt meiner Tätigkeit besteht in der Beratung und Vertretung von Ärzten im Zulassungsverfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen sowie ggf. den Sozialgerichten.
Dies gilt zunächst für den in gesperrten Planungsbereichen üblichen Weg der vollständigen oder anteiligen Praxisnachfolge, der unter anderem dann Schwierigkeiten mit sich bringt, wenn mehrere Ärzte um denselben Vertragsarztsitz konkurrieren.
Bei Ärzten, die sehr spezielle Leistungen etwa im Rahmen ihres Weiterbildungsschwerpunkts anbieten möchten, kann sich darüber hinaus die Chance auf den Erhalt einer „Sonderbedarfszulassung“ eröffnen. Hierfür ist häufig entscheidend, ob die maßgeblichen Leistungen im selben Einzugsbereich und in erheblichem Umfang bereits seit längerer Zeit von Krankenhausärzten im Rahmen einer zur etwaigen Verlängerung anstehenden „Ermächtigung“ erbracht werden. Denn gegenüber dieser ist die ambulante Leistungserbringung durch niedergelassene Vertragsärzte und Zulassungsanwärter vorrangig. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2004 den defensiven Rechtsschutz niedergelassener Vertragsärzte gegenüber Konkurrenzermächtigungen erheblich verbessert, eine Entscheidung, die weitreichende praktische Auswirkungen gerade auch auf Zulassungsverfahren wegen eines besonderen Versorgungsbedarfs hat.

Weiterhin stehe ich für die Beratung und Vertretung bei Honorarfragen und in Verfahren wegen Plausibilitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung wie auch bei Disziplinarverfahren auf Initiative der kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung.

Vertragsgestaltung für Ärzte

Neben der Schaffung der zur Praxisabgabe und -übernahme notwendigen Regelungen konzentriert sich meine anwaltliche Tätigkeit hier auf die zivilrechtliche Gestaltung des Rahmens ärztlicher Kooperation und Ressourcenteilung wie etwa im Falle einer Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis oder bei diversen Job-Sharing-Modellen. Zunehmende Bedeutung werden aber auch medizinische Versorgungszentren (MVZ) erfahren, dies unter anderem an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Leistungserbringung im Krankenhaus oder in Kooperation mit diesem. Die Einflüsse des Vertragsarztrechts und des ärztlichen Berufsrechts wie auch die steuerrechtlichen Wirkungen sind bei der notwendigen Vertragsgestaltung jeweils zu berücksichtigen.

Die zunehmende Umsetzung der Liberalisierung des Berufsrechts infolge der im Jahr 2004 beschlossenen Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) in den regionalen Berufsordnungen hat auf Initiative des Bundesgesetzgebers mit Wirkung zum 1. Januar 2007 auch im vertragsärztlichen Bereich zu entsprechenden Angleichungen und Erweiterungen geführt. Neben der Genehmigung überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften und der Anstellung von Ärzten ist etwa auch die zuvor nur sehr eingeschränkt genehmigungsfähige Gründung einer vertragsärztlichen Zweigpraxis erleichtert worden. Die Anforderungen an die Vertragsgestaltung sind durch diese Ausweitung neuer Tätigkeits- und Kooperationsformen zweifellos gestiegen.


Arzthaftungsrecht

In diesem Bereich stehe ich Ärzten für die Abwehr von zivilrechtlichen Arzthaftpflichtansprüchen und, falls notwendig, auch für die Verteidigung im Strafverfahren zur Verfügung. Im Bereich des Arzthaftungsrechts vertrete ich auch Patienten. Besondere Schwerpunkte aus dem Bereich der Notfallmedizin sind das Notarztrecht und das Rettungsdienstrecht. 

Ärztliches Berufsrecht

Ich übernehme die Beratung in berufsrechtlichen Fragen (bspw. Werberecht) wie auch die Vertretung in berufsgerichtlichen Verfahren sowie erforderlichenfalls in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und -gerichten wegen Gefährdung der Approbation. Die Konkurrenz berufsgerichtlicher Verfahren zu etwaigen Strafverfahren ist zu beachten; nicht jedes Strafverfahren hat zwangsläufig ein berufsgerichtliches Verfahren zur Folge.

Arztstrafrecht

In bestimmten Fällen ist der Strafverteidiger hier auf fundierte Kenntnisse des Vertragsarztrechts - bspw. bei einem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs in „Scheingemeinschaftspraxis“ - oder auch des allgemeinen ärztlichen Haftungsrechts angewiesen, wenn auch der Haftungsmaßstab und die Beweisfragen jeweils spezifisch strafrechtlich zu beurteilen sind. Im Vorverfahren wie auch in einem etwaig notwendigen Hauptverfahren ziehe ich einen sachlichen und (in angemessenem Umfang) kooperativen Verhandlungsstil einer „Konfliktverteidigung“ vor.

Plus

Hierzu zähle ich die auf der Startseite unter Immobilien- und Mietrecht angeführten Teilgebiete, die auch für niedergelassene Ärzte relevant sein können, beispielsweise die Gestaltung von Praxismietverträgen. Aufgrund meiner Erfahrungen als Allgemeinanwalt biete ich darüber hinaus auch die Beratung und Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, beim Abschluss von Eheverträgen und auf dem Gebiet der Testamentsgestaltung zur Sicherung der Fortführung der Praxis an. Sofern wegen zu hohen Einarbeitungsaufwands oder der Notwendigkeit besonderer Kenntnisse und Erfahrungen des Anwalts ein Spezialist benötigt wird, ziehe ich diesen hinzu oder verweise auf ihn.


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